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   BGH, 12.12.1975 - I ZR 48/74   

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https://dejure.org/1975,2485
BGH, 12.12.1975 - I ZR 48/74 (https://dejure.org/1975,2485)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1975 - I ZR 48/74 (https://dejure.org/1975,2485)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74 (https://dejure.org/1975,2485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Umbenennung eines Vereins in "Volkshochschule" - Umfang der Berücksichtigung des Sachstandes und Streitstandes bei beiderseitiger Erledigungserklärung - Erstreckung der Kostenentscheidung auf die Revisionsinstanz bei Erledigung des Rechtsstreits - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 379
  • DB 1976, 675
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67

    Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)

    Auszug aus BGH, 12.12.1975 - I ZR 48/74
    Dies folgt daraus, daß die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen muß und deshalb in dem Fall, daß die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wird, was zulässig ist, darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (vgl. BGHZ 50, 197, 199).
  • BGH, 09.06.1953 - I ZR 97/51

    Firmenrecht und Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 12.12.1975 - I ZR 48/74
    Damit entfielen die §§ 12 BGB, 16 UWG als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren (vgl. BGHZ 10, 196, 201 ff - Dun-Europa).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn der Kläger sie erst im Revisionsverfahren abgibt, und zwar gleichgültig, ob der Beklagte der Erledigung zustimmt (vgl. z. B. BGH Urteil vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74 - LM Nr. 34 zu § 91 ZPO) oder weiterhin Klageabweisung beantragt.
  • BGH, 12.07.2023 - I ZR 17/22

    Wer die Erledigungserklärung verzögert abgibt, muss die Mehrkosten tragen!

    Zur Vermeidung widersprechender Kostenentscheidungen muss sich diese Kostenentscheidung auch auf die diesbezüglich in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7] und Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]).

    Dies folgt daraus, dass die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO grundsätzlich den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen muss und deshalb in dem Fall, dass die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wird, darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7] mwN; Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]).

    Diese Beurteilung ist dem Revisionsgericht vorbehalten und kann nicht dem Tatgericht überlassen werden, da es sonst seine eigene Entscheidung rechtlich überprüfen und insoweit zugleich die Stellung des Revisionsgerichts übernehmen müsste (BGH, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7]).

    Sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (BGH, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7]; NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]).

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 59/84

    Quotenvorrecht des Kaskoversicherten und Sachverständigenkosten

    Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1951 - aaO und vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52 - LM § 91 a ZPO Nr. 6) und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74 - LM § 91 a ZPO Nr. 34).
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts darf sich dabei nicht auf die Kosten des Berufungsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Berufungsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1975 - I ZR 48/74, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - VII ZR 254/14, juris Rn. 6).
  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84

    Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der

    Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits hat der Senat über die anteiligen Kosten aus allen Instanzen zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 12.12.1975 - I ZR 48/74, LM ZPO § 91 a Nr. 34).
  • BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14

    Kostenentscheidung bei Erledigung des in der Revisionsinstanz anhängigen

    Die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts darf sich dabei nicht auf die Kosten des Revisionsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74, MDR 1976, 379).
  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

    Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts darf sich dabei nicht auf die Kosten des Berufungsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Berufungsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1975 - I ZR 48/74, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - VII ZR 254/14, juris Rn. 6).
  • BGH, 29.04.1976 - III ZR 37/75

    Amtspflichten von Vollzugsorganen der Verwaltung nach Vorliegen eines

    Nach § 91 a ZPO ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen den Parteien des Revisionsrechtszuges zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand - ggf. durch Kostenaussonderung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74) - möglich ist.
  • LG München I, 27.09.2019 - 36 S 12603/16

    Anspruch des Eigentümers auf Herstellung eines Zugang zu seinem Sondereigentum

    Dies war durch den entsprechenden Ausspruch im Tenor klarzustellen (BGH, MDR 1976, 379; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 91 a Rz. 25).
  • BVerwG, 27.12.1989 - 3 B 6.89

    Auslegung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung greift insoweit nicht Platz, weil hinsichtlich des erledigten Teils das Verfahren endgültig abgeschlossen ist, während der weitere Gang des übrigen Rechtsstreits derzeit noch nicht absehbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74 - MDR 1976, 379).
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